Maklerprovision 2.0 - gültig ab dem 23.12.2020


KLAIBER + PARTNER erklärt kurz und bündig

Die Aufteilung der Maklerprovision wird jetzt bundesweit neu geregelt. Ab dem 23. Dezember 2020 haben Maklerkunden unterschiedliche Möglichkeiten, einen Makler zu engagieren:

Alle Informationen zur neuen Maklerprovision

Teilung der Provision

Foto Teilung der Provision
  • Der Makler schließt mit beiden Parteien einen Maklervertrag.
  • Käufer und Verkäufer teilen sich die Provision und bezahlen beide das gleiche.

Käufer bezahlt maximal 50%

Foto Käufer bezahlt maximal 50%
  • Der Makler schließt nur mit dem Verkäufer einen Vertrag.
  • Der Käufer übernimmt maximal die Hälfte der mit dem Verkäufer vereinbarten Provision.

Verkäufer trägt die Provision

Foto Verkäufer trägt die Provision
  • Der Makler schließt nur mit dem Verkäufer einen Vertrag.
  • Der Verkäufer übernimmt die Provision vollständig.
IVD-Erklärfilm: Verteilung der Maklerprovision -Sie haben die Wahl
  • Vor dem 23. Dezember 2020 können die Parteien einen Maklervertrag auch stillschweigend miteinander vereinbaren (§ 653 BGB). Das geschieht dann durch konkludentes, also schlüssiges Verhalten. Lohmann nennt ein Beispiel: "Der Kaufinteressent erhält vom Makler ein Exposé, in dem steht, dass bei erfolgreicher Vermittlung eine Provision fällig wird, die Höhe ist angegeben: Wenn der Kaufinteressent dann nicht widerspricht, sondern einen Besichtigungstermin vereinbart, zählt das als konkludent - und die Bedingungen sind akzeptiert."
  • Ab dem 23. Dezember 2020 gilt für Maklervertrag samt -provision die Textform, zumindest wenn eine Wohnung oder ein Einfamilienhaus vermittelt werden soll. Im gewerblichen Rahmen sind aber weiterhin Vertragsabschlüsse und Provisionsvereinbarung per Handschlag oder durch anderweitig schlüssiges Verhalten möglich.(Quellenangabe:Immowelt)

Sie haben noch Fragen?


Hier finden Sie Antworten auf die häufigsten Fragen.

Was ändert sich ab dem 23. Dezember 2020?

Bisher wurde in den meisten Bundesländern die Maklerprovision geteilt. In einigen Städten wie Berlin, Hamburg oder Bremen haben Käufer die Provision alleine getragen. Letzteres ist zukünftig nicht mehr möglich. Makler können nicht mehr provisionsfrei für den Verkäufer tätig werden und Käufer zahlen nie mehr als die Hälfte der anfallenden Provision.

Ich bin Verkäufer und habe den Makler vor dem 23. Dezember 2020 für mich provisionsfrei beauftragt.Meine Immobilie wurde noch nicht verkauft. Was muss ich beachten?

Sofern keine Zusatzvereinbarung getroffen oder der Alleinauftrag nicht angepasst wurde, muss keine Provision nach dem Verkauf gezahlt werden.

Wer bezahlt den Makler?

Es gibt unterschiedliche Modelle. Der Makler wird entweder nur vom Verkäufer bezahlt oder vom Verkäufer und Käufer. Bei keinem Modell zahlt der Käufer mehr als die Hälfte der vereinbarten Provision.

Wie hoch ist die Maklerprovision?

Das ist nicht festgelegt. Provisionen werden frei verhandelt. In der Praxis beträgt die Provision in Deutschland in der Regel zwischen 3 und 7 Prozent des Verkaufspreises der Immobilie.

Gelten die Neuregelungen auch für noch nicht realisierte Projekte im Bauträgervertrieb?

Ja, wenn Grundstückskaufvertrag und Bauvertrag nicht voneinander getrennt werden können.

Gelten die Neuregelungen auch für unbebaute Grundstücke?

Nein

10 Gründe warum Sie einen Makler beauftragen sollten

Grund 1

Wir bieten Kompetenz, Orientierung und Sicherheit
Wir beraten, unterstützen und begleiten Sie während des gesamten Verkaufsprozesses

Grund 2

Wir kümmern uns um den Papierkram
Grundrisse, Wohn-/Nutzflächen, Grundbücher, Verträge, Lagepläne, Teilungserklärungen, Energieausweis...usw. Wir regeln die Formalitäten.

Grund 3

Wir setzen Ihr Haus in Szene
Erstklassige Fotos, ansprechende Exposés und professionelles Marketing sorgen für eine optimale Präsentation Ihrer Immobilie, on- und offline.

Grund 4

Wir haben das Netzwerk
Egal ob vorgemerkte Käufer oder geeignete Fachanwälte, Handwerker, Notare oder Steuerberater - wir haben ein zuverlässiges Netzwerk.

Grund 5

Wir kennen den Wert Ihrer Immobilie
Wir kennen Ihre Region, haben jahrelange Erfahrung und bilden uns stätig weiter. So können wir den richtigen Preis Ihrer Immobilie ermitteln.

Grund 6

Wir schützen Ihre Privatsphäre
Sie wollen als Verkäufer nicht in Erscheinung treten? Kein Problem! Wir gehen diskret vor und übernehmen die komplette Kommunikation für Sie.

Grund 7

Wir sind günstiger als Sie glauben
Wir sind Profis, üben unseren Beruf mit Kompetenz und Leidenschaft aus, qualifizieren uns und unsere Mitarbeiter ständig weiter und sind Ihr Ansprechpartner vor Ort. Diesen Rundum-Service erhalten Sie immer zu fairen Preisen.

Grund 8

Wir helfen bei Streitigkeiten
Wir vermitteln im Streitfall zwischen den Parteien - sachlich, neutral und mit dem Ziel, teure Gerichtsverfahren zu verhindern.

Grund 9

Wir haften für Beratungsfehler
Sie können sich auf unsere Beratung verlassen. Sollten wir Sie falsch beraten haben, stehen wir natürlich dafür ein.

Grund 10

Wir sind Mitglied im Immobilienverband IVD Bundesverband
Wir werden auf Qualität, Eignung und Zuverlässigkeit geprüft und sind den IVD-Standesregeln verpflichtet.

Wer muss laut Gesetz künftig die Maklerprovision zahlen?

Das neue Gesetz von CDU/CSU und SPD zur Maklerprovision aus 2020 sieht vor, dass sich Käufer und Verkäufer von Wohnungen und Einfamilienhäusern bundesweit einheitlich die Courtage hälftig teilen. Keinen Einfluss hat die neue Regelung für Wohn- und Geschäftshäuser, die nicht ausschließlich selbstgenutztes Wohneigentum sind, sondern wenn es sich um Gewerbeimmobilien handelt.

Gesetzestext:
Neue BGB-Vorschriften zur Maklerprovision beim Immobilienkauf

Die neuen Regelungen im BGB zur Maklercourtage beim Verkauf von Wohnimmobilien, die ab 23.12.2020 gelten, im Überblick:

Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser

§ 656a BGB Textform

Ein Maklervertrag, der den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Kaufvertrags über eine Wohnung oder ein Einfamilienhaus oder die Vermittlung eines solchen Vertrags zum Gegenstand hat, bedarf der Textform.

§ 656b BGB Persönlicher Anwendungsbereich der §§ 656c und 656d

Die §§ 656c und 656d gelten nur, wenn der Käufer ein Verbraucher ist.

§ 656c BGB Lohnanspruch bei Tätigkeit für beide Parteien

(1) Lässt sich der Makler von beiden Parteien des Kaufvertrags über eine Wohnung oder ein Einfamilienhaus einen Maklerlohn versprechen, so kann dies nur in der Weise erfolgen, dass sich die Parteien in gleicher Höhe verpflichten.
Vereinbart der Makler mit einer Partei des Kaufvertrags, dass er für diese unentgeltlich tätig wird, kann er sich auch von der anderen Partei keinen Maklerlohn versprechen lassen. Ein Erlass wirkt auch zugunsten des jeweils anderen Vertragspartners des Maklers. Von Satz 3 kann durch Vertrag nicht abgewichen werden.

(2) Ein Maklervertrag, der von Absatz 1 Satz 1 und 2 abweicht, ist unwirksam. § 654 bleibt unberührt.

§ 656d BGB Vereinbarungen über die Maklerkosten

(1) Hat nur eine Partei des Kaufvertrags über eine Wohnung oder ein Einfamilienhaus einen Maklervertrag abgeschlossen, ist eine Vereinbarung, die die andere Partei zur Zahlung oder Erstattung von Maklerlohn verpflichtet, nur wirksam, wenn die Partei, die den Maklervertrag abgeschlossen hat, zur Zahlung des Maklerlohns mindestens in gleicher Höhe verpflichtet bleibt. Der Anspruch gegen die andere Partei wird erst fällig, wenn die Partei, die den Maklervertrag abgeschlossen hat, ihrer Verpflichtung zur Zahlung des Maklerlohns nachgekommen ist und sie oder der Makler einen Nachweis hierüber erbringt.

(2) § 656c Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

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